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   OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 20 W 29/10   

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https://dejure.org/2010,25672
OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 20 W 29/10 (https://dejure.org/2010,25672)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.10.2010 - 20 W 29/10 (https://dejure.org/2010,25672)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Oktober 2010 - 20 W 29/10 (https://dejure.org/2010,25672)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1018 BGB, § 9 GBO, § 18 GBO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung der Ausübungsstelle einer Grunddienstbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1018; GBO § 9; GBO § 18
    Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung der Ausübungsstelle einer Grunddienstbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01

    Bestimmung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit; Erlöschen der Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 20 W 29/10
    Daher ist die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung entsprechend dem für den Grundbuchverkehr einzuhaltenden Bestimmtheitsgebot durch eine in Bezug genommene Karte oder wörtliche Beschreibung zu bezeichnen (BGH Rpfleger 2002, 511, 512; Palandt/Bassenge: BGB, 69. Aufl., § 1018, Rdnr. 7, 31; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1119, 1141).
  • BayObLG, 15.04.2004 - 2Z BR 221/03

    Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit mit Duldungspflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 20 W 29/10
    Anders wäre es, wenn entweder alle Leitungen gestattet wären (vgl. BayObLG Rpfleger 2004, 561 für einen Totalausschluss bei einer Ausschlussdienstbarkeit) oder eine abschließende Aufzählung erfolgt wäre.
  • OLG Hamm, 21.01.2003 - 15 W 461/02

    Vereinigung eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks mit einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 20 W 29/10
    Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO auch denjenigen nach § 9 Abs. 1 GBO umfasst, auch wenn dem Herrschvermerk ansonsten nur nachrichtliche Bedeutung zu kommt und es für die Vermutung des § 891 BGB sowie für einen Rechtserwerb nach § 892 BGB nur auf den Inhalt der Eintragung auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstück ankommt (Oberlandesgericht Hamm Rpfleger 2003, 349, 350; Palandt/Bassenge: BGB, aaO., § 892, Rdnr. 11; Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 9, Rdnr. 23; Demharter, aaO., § 9, Rdnr. 14; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1150).
  • OLG Zweibrücken, 27.06.2017 - 3 W 132/16

    Grundbuchsache: Bestimmtheit der Lage einer Wasserversorgungsleitung und eines

    Der Bundesgerichtshof differenziert allerdings weiter danach, ob die Beschränkung der Ausübung der Dienstbarkeit rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist oder ob die Beteiligten die Bestimmung des Ausübungsrechts der tatsächlichen Übung überlassen haben (Urteil vom 03. Mai 2002, Az. V ZR 17/01; ebenso z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Oktober 2010, Az. 20 W 29/10; jeweils zitiert nach Juris).
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